Neue CoronaVO Sport

Veröffentlicht am: 28.11.2021 von Karlheinz Vogel in: Hygienekonzept Drucken

 

Der Landessportverband baden-Württemberg e.V. weist darauf hin, dass seit dem 27. November neue Regelungen im Bereich Sport gelten:

  • Bei den Regelungen zur Sportausübung wird nicht mehr unterschieden, ob die Sportausübung im Rahmen des „Trainings- und Übungsbetriebs“ oder bei „Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen“ durchgeführt wird.
  • Bei Sportanlagen entfällt die Pflicht zur Datenverarbeitung, wenn die Anlage frei zugänglich ist und ihre konkrete Nutzung nicht im Rahmen einer Veranstaltung wie beispielsweise einem Vereinstraining oder einem organisierten Lauftreff (Veranstaltung im Sinne von § 10 Abs. 7 CoronaVO) erfolgt.
  • Für die Sportausübung auf Sportanlagen im Freien gilt in der neu eingeführten Alarmstufe II 2G und in der Alarmstufe wie bisher 3G mit PCR-Test.
  • Für nicht immunisierte Arbeitgeber und Beschäftigte, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, ist weiterhin in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Nach § 18 CoronaVO gilt dies entsprechend für Selbstständige. Für die Pflicht zur Überprüfung und das Verfahren gelten die Regelungen des § 28b IfSG
  • Mit Blick auf die Alarmstufen gilt für ehrenamtlich tätige Trainerinnen und Trainer seit heute 2G.
  • Die in der Corona-Verordnung für Spitzen- und Profisportlerinnen und -sportler gestrichene Ausnahme von der Testpflicht wird dahingehend konkretisiert, dass auch für diese Gruppe in allen Stufen 3G gilt. Soweit diese Personen noch nicht 18 Jahre alt sind, gelten derzeit noch die in der Corona-Verordnung enthaltenen Erleichterungen für den Nachweis (z. B. Schülerausweis).
  • Volljährige Schülerinnen und Schüler können nicht mehr den Schülerausweis vorlegen, um Zutritt zu erhalten. Für sie gelten die allgemeinen 2G- bzw. 3G-Zutrittsregelungen.
  • Bei (Groß-)Veranstaltungen wurden Kapazitätsbeschränkungen eingeführt. Mit Blick auf die Alarmstufen gilt bei einer absoluten Obergrenze von 25.000 Besucherinnen und Besuchern eine Kapazitätsbeschränkung auf 50% der zugelassenen Kapazität. Hierbei gilt für Besucherinnen und Besucher in der Alarmstufe 2G und in der Alarmstufe II 2G+.
  • Neu in der CoronaVO ist, dass das zuständige Gesundheitsamt in einem Stadt- oder Landkreis bei einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 500 an zwei aufeinanderfolgenden Tagen – eine Situation, die wir bereits in einigen Landkreisen haben – zusätzliche Maßnahmen treffen muss. Hier ist insbesondere die um 21.00 Uhr beginnende und um 5.00 Uhr endende nächtliche Ausgangsbeschränkung von Bedeutung. Während dieser Zeit ist hier nur noch die allein stattfindende körperliche Betätigung im Freien erlaubt; sie darf aber nicht in Sportanlagen stattfinden.
  • Skiaufstiegsanlagen (geschlossene Gondeln, Schlepplifte etc.) zählen zu den Freizeiteinrichtungen. In den Alarmstufen ist nur immunisierten Personen die Nutzung gestattet.

 

Kleine Regelkunde:

  • Medizinische Maskenpflicht: Gilt grundsätzlich in öffentlich zugänglichen geschlossen Räumen, am Arbeitsplatz und in Betriebsstätten, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann, im Nah- und Fernverkehr und auf Weihnachtsmärkten.
  • 3G: Zutritt nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen
  • 3G+PCR: Zutritt nur für PCR-getestete, geimpfte oder genesene Personen
  • 2G: Zutritt nur für geimpfte oder genesene Personen
  • 2G+: Zutritt für geimpfte oder genesene Personen nur mit negativem Schnell- oder PCR-Test.

Hier geht es zur vollständigen Meldung des LSVbw.

Die aktuelle Verordnung "Sport" findet sich auf den Internetseiten des Kultusministeriums.