Neue Woche, neue Regelungen

Veröffentlicht am: 17.11.2021 von Karlheinz Vogel in: Hygienekonzept Drucken
Liebe Schachfreunde,

warum erzählt jetzt Euer Schachverband die gleichen alten Nachrichten, nämlich, dass ab Mittwoch, den 17. November die Alarmstufe gilt. Sprich eine Information verbreitet, die aus Radio, Fernsehen, Zeitung, App oder Netz schon längst bekannt sein sollte?

Grob vereinfacht gilt für die Spiele in den Ligen ab dem kommenden Wochenende 2G.

Im Dokument „Auf einen Blick“ sind die Änderungen der Landesregierung farblich hervor gehoben:

https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/ZZ_Corona_Regeln_Auf_einen_Blick_DE.pdf

Das bedeutet nur noch geimpfte oder genesene SpielerInnen dürfen mit Nachweis das Turnierareal betreten, siehe auch unser Hygienekonzept.

Bitte nehmt diese Regelungen für die Gesundheit aller Spieler ernst. Helft also eurem Mannschaftsführer, indem Ihr einen 2G-Nachweis und auch einen Ausweis, dass man auch wirklich die genesene oder geimpfte Person ist, parat habt. Wenn kein 2G-Nachweis vorliegt dürft ihr die Personen das Turnierareal nicht betreten lassen. Als Heimverein/Veranstalter seid ihr verantwortlich. Bitte nutzt die Vorlagen des Verbandes um den 2G-Nachweis zu dokumentieren.

Es gilt die konsolidierte Fassung der CoronaVO – zur Zeit vom 28. Oktober 2021 – also

https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/211020_CoronaVO_konsolidierte_Fassung_ab_211028.pdf

 

Ausnahmen von der 2G-Beschränkung betreffen:

 

  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre

  • Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind

  • Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule (Testung in der Schule)

  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen (negativer Antigen-Test erforderlich)

  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis (Attest) notwendig, negativer Antigen-Test erforderlich)

  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)

  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)

 

Bitte achtet auf Euch und Eure Mitmenschen und bleibt gesund!

 

Thomas Wiedmann, Carsten Karthaus und Karlheinz Vogel