einstweiligen Anordnung

Veröffentlicht am: 12.02.2013 von Holger Schröck in: Schiedsgericht » Urteile Drucken

Das Verbandsschiedsgericht des Schachverbands Württemberg e.V. hat am 02.01.2013 durch Dr. Rolf Gutmann als Vorsitzenden und Alexander Häcker und Ute Jusciak als Beisitzer im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden:

Die Terminsbestimmung für eine Wiederholung des Wettkampfes zwischen den Schachfreunden Pfullingen und dem Schachverein Biberach wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens über die einstweilige Anordnung folgen der Hauptsache.

Entscheidungsgründe:

Der Protest richtet sich gegen die Wertung des Wettkampfes zwischen den Parteien am 18.11.2012 und erfasst damit zwangsläufig auch die Bestimmung des Termins für einen Wiederholungskampf. Die Bestimmung eines solchen Termins kann erst erfolgen, nachdem über den Protest entschieden wurde. Sie hängt naturgemäß vom Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ab.

Dr. Rolf Gutmann
Alexander Häcker
Ute Jusciak