Nusplingen - Balingen

Veröffentlicht am: 17.05.2011 von Holger Schröck in: Schiedsgericht » Urteile Drucken

Leitsatz

Ein Mannschaftswettkampf ist nicht nur ein Wettkampf zweier Spieler, sondern auch zweier Mannschaften.

Greift der Mannschaftsführer der Heimmannschaft als Schiedsrichter regelwidrig in eine Partie ein, die objektiv remis ist, aber mangels ordnungsgemäßer Reklamation vom Spieler seiner Mannschaft verloren worden wäre, kann seine Mannschaft mit einem Punktabzug bestraft werden.

Urteil

Auf die Berufung

des Schachclubs Nusplingen e. V.,
Protestgegner/Berufungsführer
gegen
den Schachclub Balingen e. V.,
Protestführer/Berufungsgegner

hat das Verbandsschiedsgericht am 6.5.2011 durch Dr. Rolf Gutmann als Vorsitzenden und Dr. Friedrich Gackenholz und Alexander Häcker als Beisitzer entschieden:

  • Der Schiedsspruch des Schachbezirks Alb-Schwarzwald vom 5.4.2011 wird abgeändert.
  • Die Entscheidung des Staffelleiters der Landesliga Alb-Schwarzwald vom 12.3.2011 wird aufgehoben.
  • Die Partie an Brett 7 des Wettkampfs der Parteien am 26.2.2011 wird remis (1/2 : 1/2) gewertet. Der Wettkampf wird 4 : 4 gewertet.
  • Der Protestführer/Berufungsgegner trägt die Protestgebühr und die Hälfte der Berufungsgebühr. Der Protestgegner/Berufungsführer trägt keine Kosten.
  • Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Begründung:

1. Zu beurteilender Sachverhalt

Der angefochtene Schiedspruch führt aus:

„Die ersten Mannschaften der Parteien trafen in der Landesliga des Schachbezirks Alb/Schwarzwald in der 7. Runde am 26. Februar 2011 aufeinander. Gastgeber war der Protestführer. Beim Zwischenstand von 4:3 für den Protestführer lief noch die Partie am 7. Brett zwischen Dr. W. (Balingen) und M. (Nusplingen). Nach dem 57. weißen Zug ergab sich die folgende Stellung:

Die Stellung ist bei beiderseits bestem Spiel - bestätigt durch Tablebase 3.0 - remis.

Ein Partieaufschrieb liegt bis zum 74. weißen Zug vor; die weiteren Züge waren folgende:

57...Tf1+! 58.Ke5 Te1+! 59.Kf6 Tf1+! 60.Ke7 Tg1! [ 60...Tf5!=] 61.Te5 Tf1! 62.Ke6 Kg6! 63.Kd5 Tf4 64.Kd6 Tf2 65.Te8 Td2+ 66.Kc5 Th2 67.Tg8+ Kh7! 68.Tg7+ Kh8 69.Kd5 Te2 70.Kd6 Te1 71.Kd7 Te2 72.Te7 Tg2! 73.Te5 Kh7! 74.Ke7

(Züge mit einem Ausrufezeichen sind `einzige Züge ? lt. Tablebase, d. h. alle anderen Züge - mit Ausnahme einer Alternative im 60. Zug - hätten verloren.) Die weitere Zugfolge ist nicht bekannt, auch nicht die Zahl der erfolgten Züge, bis die Partie in der folgenden Stellung abgebrochen wurde:

Der Abbruch der Partie erfolgte durch den Mannschaftsführer des Protestführers in seiner Eigenschaft als Schiedsrichter der Begegnung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 WTO- SVW); die näheren Umstände des Abbruchs sind ebenso wie das Geschehen in der Zeitnotphase zwischen den Parteien streitig.

In der Abbruchstellung verfügte Weiß noch über 89 Sekunden Restbedenkzeit, Schwarz über 14 Sekunden. Die Stellung und die Restbedenkzeiten wurden auf einem Umschlag für Hängepartien festgehalten und vom Mannschaftsführer/Schiedsrichter mit dem Vermerk `nach ~ 35 Zügen ohne Sinn nur Turm oder König abgebrochen von mir ? an die Spielleitung eingesandt.

Mit Entscheidung vom 12. März 2011 wertete der Staffelleiter Birkholz die Partie als Sieg für den Spieler des Protestgegners (1:0 am Brett bzw. 0:1 auf der Spielberichtskarte) und damit den Mannschaftskampf als 4:4-Unentschieden. Gegen diese Entscheidung hat der Protestführer durch Schreiben vom 21. März 2011, eingegangen am 22. März 2011, form- und fristgerecht Protest eingelegt.“

Der Protestführer/Berufungsgegner trägt vor, der Mannschaftsführer als Schiedsrichter habe aufgrund einer Reklamation des Spielers W. um den 75. Zug herum, mit der dieser Remis durch dreimalige Stellungswiederholung reklamierte, die Stellung und den Partieverlauf überprüft, konnte der Reklamation jedoch aufgrund der unvollständigen Partieaufzeichnung nicht stattgeben. Nach weiteren 15 bis 20 Zügen habe er dann die Partie abgebrochen. Es habe seit dem 58. Zug keine richtigen Gewinnversuche mehr gegeben. Eine Entscheidung über das Ergebnis habe der Schiedsrichter vor Ort nicht ausgesprochen, um einen Streit zu vermeiden. Der Spieler W. habe in der Endspurtphase mehrfach Remis reklamiert.

Der Berufungsführer trägt vor, der Schiedsrichter habe die Partie mehrfach unterbrochen, ohne von einem der Spieler dazu aufgefordert worden zu sein. Er selber habe dreimalige Stellungswiederholung „reklamiert“ und auch am Ende dann die Partie von sich aus abgebrochen. Der Spieler W. habe kein einziges Mal remis angeboten oder reklamiert. Der Schiedsrichter/Mannschaftsführer des Protestführers habe den Spieler W. in der Endspurtphase aufgefordert, nicht mehr mitzuschreiben und schneller zu ziehen. Der Schiedsrichter habe dann mehrfach hörbar „remis“ und „kein Gewinnweg, nur noch hin- und herziehen“ in abschätziger Weise geäußert. Der Schiedsrichter habe die Partie ohne Rechtsgrundlage abgebrochen; der Spieler M. habe deshalb keine Möglichkeit gehabt, einen Gewinnweg zu demonstrieren.

Das Bezirksschiedsgericht hatte dem Protest stattgegeben und die Partie als unentschieden mit der Folge gewertet, dass der Mannschaftskampf 4 1/2 : 3 1/2 für den Protestführer gewertet wurde. Der Protestgegner erstrebt mit der Berufung die Wiederherstellung der Entscheidung des Staffelleiters.

2. Entscheidungsgründe:

Zunächst folgt das Berufungsgericht der Würdigung des Bezirksschiedsgerichts. Dieses hat zur Zulässigkeit des Protestes ausgeführt:

„Der Protest ist zulässig und fristgerecht eingelegt worden. Zwar wurde nicht die gemäß § 12 Abs. 2 Schiedsordnung fällige Protestgebühr von 50 Euro entrichtet. Jedoch wurde in der angegriffenen Entscheidung des Staffelleiters eine Protest- gebühr von 30 Euro - wenn auch objektiv unrichtig - genannt. Diese 30 Euro wur- den durch Bankeinzug entrichtet. Der Protest ist damit auch als formal korrekt eingelegt zu betrachten.“

Im weiteren führt das Bezirksschiedsgericht aus:

„A. In der Sache hat der Protest Erfolg und führt zur Aufhebung der Entscheidung des Staffelleiters dahingehend, dass die streitgegenständliche Partie mit remis zu werten ist.

In der angegriffenen Entscheidung hat der Staffelleiter keine Rechtsgrundlage dafür genannt, die Partie als verloren für den Protestführer zu werten. Aus der Begründung der Entscheidung ergibt sich jedoch, dass der Staffelleiter ein Fehlverhalten des Mannschaftsführers des Protestführers zum Anlass für diese Entscheidung genommen hat.

Die Bestrafung eines Spielers für ein Fehlverhalten eines Mitspielers, Zuschauers, Mannschaftsführers o. ä. findet weder in der Wettkampf- und Turnierordnung des Schachverbands Württemberg noch in der Turnierordnung des Schachbezirks Alb/Schwarzwald eine Grundlage. Für ein eigenes - aktives - Fehlverhalten des Spielers W. finden sich keinerlei Anhaltspunkte.

Auch die FIDE-Schachregeln sehen keine Bestrafung eines Spielers für ein Fehlverhalten eines Mitspielers, Mannschaftsführers oder Schiedsrichters vor. Insbesondere setzen die Verhaltensvorschriften des Art. 12 Abs. 1 und Abs. 3 FIDE-Regeln ein eigenes Tun des betroffenen Spielers voraus.

B. Vorliegend hat sich das Schiedsgericht insbesondere durch die Stellungnahme des Mannschaftsführers des Protestführers vom 02. März 2011 davon überzeugt, dass dieser sich in mehrfacher Hinsicht falsch verhalten hat.

a) Der Mannschaftsführer führt dort aus: `Ich habe einmal um Unterbrechung gebeten (mit Einverständnis von Winterlinger Seite) und unterbrochen um zu überprüfen, da m.E. nach die Stellung 3 mal wiederholt wurde, ob von der Partienotation her dies zu beweisen ist. ?

Mit `Winterlingen ? ist offensichtlich `Nusplingen ? gemeint.

Der Mannschaftsführer/Schiedsrichter ist aus eigenem Antrieb tätig geworden, obgleich Art. 9.2 FIDE-Regeln eindeutig einen Antrag des Spielers voraussetzt und der Schiedsrichter gem. Art. 13.6 FIDE-Regeln deshalb nicht eigenmächtig die Partie auf einen Remistatbestand hin `überprüfen ? darf.

Soweit der Vortrag des Protestführes ab dem Protestschreiben von dieser Darstellung abweicht und nunmehr vorgetragen wird, es sei doch eine Remisreklamation des Spielers W. vorausgegangen, so wird dies vom Protestgegner zum einen mehrfach bestritten, und zum anderen deckt sich dies auch nicht mit den tatsächlichen - unstreitigen - Geschehnissen. Nachdem nämlich die Überprüfung auf dreimalige Stellungswiederholung negativ verlief, hätten dem Spieler M., hätte die Prüfung auf einer Reklamation durch den Spieler W. beruht, gem. Art. 9 Abs. 5 lit. b) FIDE-Regeln drei Minuten Zeitgutschrift erteilt werden müssen, was nicht geschehen ist.

Das Schiedsgericht zieht aus den genannten Umständen die Erkenntnis, dass kein, zumindest jedoch kein formgerechter, Remisantrag des Spielers W. vorlag, der eine Überprüfung des Partieverlaufes gerechtfertigt hätte.

b) Weiterhin lag auch kein Antrag des Spielers W. gem. Art. 10.2 FIDE-Regeln zum Zeitpunkt des Partieabbruchs durch den Schiedsrichter vor. Im Protestschreiben wird der Schiedsrichter wie folgt zitiert: `Nach weiteren ca. 15-20 Zügen wurde dann von mir die Uhr angehalten. [...] Meiner Meinung nach kann das Ausbleiben von Gewinnversuchen [...] über ca. 30-35 Züge hinweg nicht einfach so hingenommen werden. [...] Ich handelte also im Folgeauftrag (nach Reklamation der dreimaligen Zugwiederholung von Herrn W.) und nicht eigen- mächtig bzw. mehrmals. ?

Selbst unterstellt, der Spieler W. hätte zuvor gem. Art. 9.2 FIDE-Regeln reklamiert gehabt (wie nicht, s.o.), so könnte diese Reklamation nicht in eine Reklamation gem. 10.2 umgedeutet werden.

Bei jeglicher Remisreklamation schreiben die FIDE-Regeln vor, dass aus der Reklamation eindeutig hervorgehen muss, auf welchen Remistatbestand sich ein Spieler beziehen will. Erweist sich dieser - und nur dieser - Tatbestand als nicht gegeben, so wird die Partie fortgesetzt und nicht etwa aus einem anderen möglicherweise vorliegenden Grund dennoch für remis erklärt.

Hinzu kommt noch, dass eine Reklamation nach Art. 10.2 FIDE-Regeln mehrere Besonderheiten aufweist. Im Gegensatz zu den Reklamationen nach Art. 9 FIDE-Regeln setzt Art. 10.2 FIDE-Regeln voraus, dass der Reklamierende weniger als zwei Minuten Restbedenkzeit hat. Der Schiedsrichter hat hierbei einen weiten Ermessensspielraum, welcher sich sogar in den zukünftigen Partieverlauf hinein erstrecken kann, und eine Entscheidung nach 10.2 FIDE-Regeln kann auch nicht angefochten werden (lit. d). Weder der Ermessensspielraum noch die Unanfechtbarkeit sind bei Entscheidungen nach Art. 9 FIDE-Regeln gegeben.

Die Unanfechtbarkeit setzt natürlich voraus, dass der Schiedsrichter überhaupt eine Entscheidung nach Art. 10.2 zu treffen berufen war.

Ein Antrag nach Art. 10.2 lag nach den Ausführungen des Protestführers unstreitig nicht vor. Ein eventueller Antrag nach Art. 9 war jedenfalls nicht in einen solchen umzudeuten.

Der Mannschaftsführer/Schiedsrichter hat dann in der Folge nicht einmal tatsächlich eine Entscheidung getroffen (die ggfs. sogar unanfechtbar gewesen wäre), sondern sich lediglich darauf beschränkt, die Partie abzubrechen, um damit die Zeitüberschreitung des Spielers W. zu verhindern.

Aufgrund der grundsätzlich unterschiedlichen Voraussetzungen und Prüfungspflichten der verschiedenen Remisanträge (dreimalige Stellungswiederholung, 50-Züge- Regel oder Artikel 10.2) kann es auch dahinstehen, ob der Spieler W. - wie vom Protestführer am 01. April 2011 vorgetragen, eventuell `zu leise ? (weitere) Reklamationen gemacht hätte. Zwar besteht seit den letzten FIDE-Regeländerungen keine Pflicht mehr, im Falle eines Remisantrages die Uhr anzuhalten, jedoch war diese (frühere) Verpflichtung ein äußerst auffälliger Einschnitt in die Partie, sodass hierdurch für jedermann deutlich war, dass nunmehr eine Remisreklamation erfolgt war. Hieraus ist zu schließen, dass ein Remisantrag auch jetzt hinreichend deutlich gemacht werden muss, wenn nicht durch das Anhalten der Uhr, dann jedoch zumindest in anderer Weise. Insbesondere muss sich - zur Vermeidung von Unklarheiten - ein Remisantrag bzw. -reklamation deutlich von einem Remisangebot unterscheiden.

Das dargestellte Fehlverhalten des Mannschaftsführers des Protestführers rechtfertigt es dennoch nicht, hieraus eine Sanktion gegen den Spieler W. herzuleiten. Dieser hat sich sogar nach dem Vortrag des Protestgegners völlig passiv und damit jedenfalls nicht inkorrekt oder unsportlich verhalten. Mithin bleibt für eine Bestrafung des Spielers W. in Form des Partieverlustes kein Raum.

C. Nachdem die Partie nicht sportlich oder durch Schiedsrichterentscheidung beendet wurde, wäre die Partie grundsätzlich mit der dokumentierten Abbruchstellung und den Bedenkzeiten fortzusetzen. Dies ist jedoch im konkreten Fall keinem der Spieler zuzumuten und würde sich als bloße Förmelei darstellen, zumal der Schiedsrichter sogleich nach Wiederaufnahme auf Antrag die Partie endgültig und unanfechtbar für remis erklären könnte.

Vorliegend holt deshalb das Schiedsgericht sogleich die noch ausstehende Schiedsrichterentscheidung nach und erklärt die Partie gem. Art. 10 Abs. 2 lit. a) FIDE-Regeln für remis.

Die Stellung ist bei beiderseits bestem Spiel nicht zu gewinnen. Nach Überzeugung des Gerichtes hat der Spieler W. bereits mehrere Gewinnversuche, z. B. das Eindringen des weißen Königs über die 7. und 8. Reihe, vereitelt und ausreichend dargestellt, dass er die Verteidigung der Stellung beherrscht, weshalb es zwischenzeitlich auch kein Gewinnversuch `mit normalen Mitteln` mehr wäre, innerhalb der nächsten 10-20 Züge auf einen groben Zeitnotfehler des Schwarzen zu hoffen. Ein Weiterspielen würde daher nur noch darauf hinauslaufen, den Schwarzen `auszublitzen`.“

Bei diesen Ausführungen darf die Betrachtung indes nicht stehen bleiben. Der stellvertretende Schiedsrichter-Obmann des DSB Klaus Deventer führt in einem Beitrag auf der Homepage der Schiedsrichterkommission des DSB (http://srk.schachbund.de/include/frame.php?section=regelecke&zahl=4) für eine solche Situation aus: „Meiner Überzeugung nach muss über die Remisreklamation in der Endspurtphase zwingend eine neutrale Instanz entscheiden. Dies entnehme ich dem Sinn und Zweck der Regelung, insbesondere unter Berücksichtigung der besonders starken Stellung des Schiedsrichters während dieser Partiephase. Daraus folgt meiner Meinung nach, dass auch ohne ausdrückliche Anordnung in der Turnierordnung Anhang D der FIDE-Regeln gilt. Mannschaftsführer sind eben keine `richtigen ? Schiedsrichter im Sinne der FIDE-Regeln, sondern stehen im Lager ihrer Mannschaft.“ In Württemberg steht dieser Auffassung § 4 Abs. 1 Satz 3 WTO entgegen, der die Einsetzung eines Heimschiedsrichters verlangt. Doch bedarf auch dies keiner abschließenden Entscheidung, wie im folgenden zu zeigen ist.

Der Wettkampf war nicht nur ein Wettkampf zweier Spieler, sondern auch zweier Mannschaften. Der Ausgang der Partie entschied über den Ausgang des Mannschaftskampfes. Mit seiner regelwidrigen Entscheidung hat der Mannschaftsführer zwar eine Entscheidung getroffen, die dem objektiven Spielstand auf dem Brett entsprach. Er hat aber regelwidrig zu Gunsten der eigenen Mannschaft eingegriffen.

Es erscheint treuwidrig, diese objektiv eigennützige Entscheidung ohne Folgen zu lassen. Die FIDE-Regeln ermöglichen in 13.4 e) und f) Sanktionen durch Kürzung und Erhöhung von Punktzahlen im Partieresultat. Die Kompetenz dazu steht zwar nur dem Schiedsrichter zu. Doch muss den Staffelleitern und Schiedsgerichten, welche die Entscheidungen nicht neutraler Schiedsrichter zu überprüfen haben, diese Kompetenz entsprechend zuerkannt werden, um im Interesse fairer Wettkampf-Bedingungen die Neutralität des Abwägungsprozesses zu sichern. Gemäß § 6 Abs. 1 u. 3 WTO sind die FIDE-Regeln auch auf Mannschaftskämpfe zu erstrecken und damit auch auf die Wertung des Mannschaftskampfes. Das Verbandsschiedsgericht macht von der Kompetenz in der Form Gebrauch, dass die Mannschaftswertung zu Gunsten des Protestgegners abgeändert wird. Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass einerseits der Protestführer im Endergebnis teilweise obsiegt hat und nicht vollständig mit den Kosten belastet werden durfte. Doch beruht das Verfahren letztlich auf seinem regelwidrigen Verhalten, so dass ihn die überwiegende Kostenlast treffen musste. Der Protestgegner konnte von Kosten freigestellt werden. Er hat einerseits in einem wesentlichen Teil, bei der Wertung des Mannschaftskampfes obsiegt, obgleich ohne Folgen für seinen Abstieg. Andererseits hat musste sein Spieler den Nachteil hinnehmen, dass er eine unentschiedene Wertung einer – objektiv – ausgeglichenen Stellung erfährt, obwohl der Gegner mangels rechtzeitiger Reklamation zweifellos die Zeit überschritten hätte.

Dr. Rolf Gutmann
Dr. Friedrich Gackenholz
Alexander Häcker