C.W. gegen Württ. Schachjugend und T.W.

Veröffentlicht am: 23.06.2007 von Holger Schröck in: Schiedsgericht » Urteile Drucken

In Sachen

C. W., vertr. d. d. Vater (Protestführer)

gegen

1. die Württembergische Schachjugend
2. T. W., vertr. d. d. Vater (Protestgegner)

wegen Teilnahme an der Deutschen Jugend-Einzelmeisterschaft

hat das Verbandsschiedsgericht am 23.6.2007 auf mündliche Verhandlung durch Hans-Jörg Schiele als Vorsitzenden und Dr. Rolf Gutmann und Michael Schwerteck als Beisitzer für Recht erkannt:

  1. Der Protest wird zurückgewiesen.
  2. Der Protestführer trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Begründung:

I.

Der Protestführer machte mit seinem Protest vom 8.5.2007 das Recht auf Teilnahme an der Deutschen Jugend-Einzelmeisterschaft in der Altersklasse U 10 geltend. Ihm stehe ein Nachrückerplatz auf Grund seiner Platzierung im Qualifikationsturnier zu. Nachrückerplätze seien keine Freiplätze. Nachdem die Deutsche Jugend-Einzelmeisterschaft durchgeführt wurde, stellte der Protestführer seinen Antrag um und beantragt nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Nichtnominierung. Der Protestgegner zu 1) ist dem Protest entgegengetreten. Er habe keinen Nachrückerplatz empfohlen, sondern der Deutschen Schachjugend die Besetzung eines Freiplatzes mit einem anderen Spieler empfohlen. Der Protestführer zu 2) hat sich nicht geäußert.

II.

Der Protest war als unzulässig abzuweisen. Der Protestführer greift eine Entscheidung der Deutschen Schachjugend an. Nach § 13 Abs. 1 Jugendspielordnung – DSJ wird die Deutsche Jugend-Einzelmeisterschaft in der Altersgruppe U 10 in einer Gruppe aus den Landesverbänden ausgetragen, zu der die Kaderspieler hinzu kommen. Die Teilnehmer aus dem Landesverband Württemberg waren demgemäß im Wege der Qualifikation zu bestimmen.

§§ 13 Abs. 2, 12 Abs. 2 Jugendspielordnung – DSJ lässt zu, dass „auf Vorschlag der zuständigen Mitarbeiter neben den Plätzen für die Kader weitere Freiplätze vergeben“ werden. Wie die vom Verbandsschiedsgericht eingeholte Stellungnahme der Deutschen Schachjugend zeigt, wurden diese weiteren Freiplätze vorliegend als Nachrückerplätze bezeichnet.

Der Vorschlag des Protestgegners zu 1) für die Vergabe eines Freiplatzes nicht an den Protestführer, sondern an einen anderen Jugendlichen war hiernach ohne jegliche rechtliche Wirkung. Die Entscheidung wurde von der Deutschen Schachjugend getroffen. Für die Überprüfung deren Entscheidungen ist das Verbandsschiedsgerichts des Schachverbands Württemberg nicht zuständig. Der Protestführer hätte sich an das Turnierschiedsgericht der Deutschen Schachjugend wenden müssen.

Da die heute vom Verbandstag gefassten Beschlüsse zur Änderung der Schiedsordnung noch nicht in das Vereinsregister eingetragen wurden, ist die Schiedsordnung in der bisherigen Fassung anzuwenden. § 12 Abs. 5 Schiedsordnung verweist auf die Kostenregelungen des FGG und der StPO. Nach § 13 a Abs. 1 FGG werden in der Regel außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Für das vorliegende Verfahren bestand kein Anlass, von dieser Regelung abzuweichen.

Hans-Jörg Schiele
Dr. Rolf Gutmann
Michael Schwerteck