Ermittlung des 4. Aufsteigers in die Bezirksliga Neckar/Fils

Veröffentlicht am: 27.01.2019 von Holger Schröck in: Schiedsgericht » Urteile Drucken

Schiedsspruch

In Sachen

Schachfreunde Pfullingen e.V.
– Berufungsführer –
gegen
TSV Grafenberg e.V. (Abteilung Schach)
– Berufungsgegner –
wegen: Ermittlung des 4. Aufsteigers in die Bezirksliga Neckar/Fils

hat das Verbandsschiedsgericht des Schachverbands Württemberg am 19.06.2018 durch den Vorsitzenden Alexander Häcker, den stellvertretenden Vorsitzenden Alfred Debus und den Beisitzer Tupac Amaru Juscamayta entschieden:

  1. Die Berufung gegen den Schiedsspruch des Bezirksschiedsgerichts Neckar/Fils vom 28.05.2018 wird zurückgewiesen.
  2. Der Berufungsführer trägt die Kosten der Berufung. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Sachverhalt:

Die Parteien streiten darüber, ob das von dem Bezirksspielleiter am 29.04.2018 für den 13.05.2018 angesetzte Entscheidungsspiel zur Ermittlung des 4. Aufsteigers in die Bezirksliga zwischen den Mannschaften der SF Pfullingen 3 (nachstehend Berufungsführer genannt) und des TSV Grafenberg 1 (nachstehend Berufungsgegner genannt) den Regelungen der Spielordnung des Schachbezirkes Neckar/Fils (nachstehend SpielO genannt) entspricht oder ob der Berufungsgegner ohne Entscheidungsspiel aufsteigt.

Die Mannschaft des Berufungsgegners belegte in der Saison 2017/2018 in der Kreisklasse ES/NT den 2. Platz. In der Kreisklasse RT/TÜ erspielte sich die 1. Mannschaft der Schachfreunde Springer Rottenburg e.V. (nachstehend Rottenburg genannt) den 2. Platz. Rottenburg sandte jedoch noch am letzten Spieltag der Kreisklasse (29.04.2018) dem Bezirksspielleiter eine Mail des Inhalts, dass sie auf das Aufstiegsspiel, welches vom Bezirksspielleiter auf den 13.05.2018 terminiert worden war, verzichten.

Am selben Tag wandte sich der Bezirksspielleiter daraufhin an den Berufungsführer, deren 3. Mannschaft in der Kreisklasse RT/TÜ in der Abschlusstabelle den 3. Platz belegte, mit der Bitte mitzuteilen, ob er bereit wäre das Entscheidungsspiel gegen den Berufungsgegner zu bestreiten, denn der Berufungsführer sei nach dem Verzicht von Rottenburg der erste Nachrücker. Er führte in dieser Mail auch aus, dass er für den Fall, dass auch der Berufungsführer verzichten sollte, generell kein Spiel um den Aufstieg durchführen lassen wolle. Er wolle dann den Berufungsgegner direkt in die Bezirksliga aufsteigen lassen.

Nach positiver Rückmeldung des Berufungsführers, beraumte der Bezirksspielleiter ein Entscheidungsspiel wie angekündigt mit der Paarung Berufungsführer gegen Berufungsgegner an. Die beteiligten Vereine informierte er mit Mail ebenfalls vom 29.04.2018.

Gegen diese Entscheidung legte der Berufungsgegner mit am 05.05.2018 eingegangenen Schreiben Protest beim Bezirksschiedsgericht Neckar/Fils ein. Er trägt vor, dass nach § 2 Abs. 5 der SpielO ein Entscheidungsspiel um den 4. Aufstiegsplatz zwischen den Zweiten der Kreisklassen ES/NT sowie RT/TÜ stattzufinden habe. Weitergehende Regelungen bestünden nicht. Infolge des Verzichts von Rottenburg auf das Entscheidungsspiel sieht sich der Protestführer als Sieger des Relegationsspieles und somit als Aufsteiger in die Bezirksliga. Weiter führte er aus, der Verweis des Bezirksspielleiters, im Schriftverkehr mit ihm nach der Spielansetzung, auf § 8 Abs. 4 der Wettkampf- und Turnierordnung des Schachverbandes Württemberg e.V. (nachstehend WTO bezeichnet) sei unzutreffend. Dort sei der Verzicht von Aufsteigern geregelt und nicht der Verzicht zur Teilnahme an einem Entscheidungsspiel. Auch wies der Berufungsgegner darauf hin, der Bezirksspielleiter sei Spieler in der Mannschaft des Berufungsführers, was zutrifft.

Der Bezirksspielleiter wiederholte in seiner Stellungnahme an das Bezirksschiedsgericht seine Auffassung, dass § 8 Abs. 4 Satz 1 WTO hier einschlägig und entsprechend auszulegen sei. Rechtsziel von § 8 Abs. 4 Satz 1 WTO sei, auch im Verzichtsfall eine angemessene Berücksichtigung der einzelnen Ligen sicherzustellen. Die Vorschrift gelte daher auch für die Qualifikation zu einem Entscheidungsspiel, was den Dritten der Kreisklasse RT/TÜ zur Teilnahme an einem Entscheidungsspiel berechtige. Für das Hauptsacheverfahren beantrage er, festzustellen, dass die Ansetzung des Entscheidungsspieles um den Aufstieg in die Bezirksliga zwischen dem Berufungsführer und dem Berufungsgegner vereinbar gewesen sei.

Der Bezirksspielleiter solle ermächtigt werden, umgehend einen neuen Termin für die Austragung des Entscheidungsspieles festzusetzen.

Er sei bei seiner Entscheidung nicht befangen gewesen.

Wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit hat das Bezirksschiedsgericht entschieden, ohne mündliche Anhörung eine einstweilige Anordnung zu treffen. Im Wege der einstweiligen Anordnung wurde der vom Bezirksspielleiter festgelegte Termin aufgehoben, denn nach summarischer Prüfung könne nicht ausgeschlossen werden, dass seine Entscheidung gegen § 2 Abs. 5 SpielO verstoße. Im Übrigen sei wegen der kurzen Zeitspanne eine Entscheidung in der Hauptsache nicht möglich.

Mit der Hauptsacheentscheidung des Bezirksschiedsgerichts vom 28.05.2018 wurde dem Protest stattgegeben. Diese Entscheidung wurde durch E-Mail vom selben Tag an den Bezirksspielleiter und nur „CC“ an den Vereinsvorsitzenden des Berufungsführers zur „Info“ übersendet und auf eine spätere Bekanntgabe per Post hingewiesen. Dabei erfolgte die Rechtsbehelfsbelehrung nur gegenüber Beteiligten, während der Berufungsführer in der Entscheidung nicht als Beteiligter angeführt worden war.

Die Entscheidung des Bezirksschiedsgerichts ist darauf gestützt, dass die gemäß § 2 Abs. 5 SpielO anzusetzende Paarung der Zweitplatzierten nur Rottenburg gegen den Berufungsgegner lauten könne. Da Rottenburg bereits seinen Verzicht auf die Teilnahme am Wettkampf erklärt habe, stehe der Berufungsgegner durch einen kampflosen 8:0-Sieg (§ 12 Abs. 3 WTO) als Aufsteiger fest.

§ 6 der Geschäftsordnung des Schachbezirks Neckar/Fils regele abschließend die Aufgabenverteilung der Mitglieder der Bezirksleitung. Der Bezirksspielleiter sei danach u.a. für die Durchführung von Mannschaftskämpfen verantwortlich, wozu nach Auffassung des Bezirksschiedsgerichts auch die Terminierung und Festlegung des Ortes eines Entscheidungsspieles gehöre. Nicht in seinen Aufgabenbereich falle jedoch, von der SpielO abweichende Entscheidungen zu treffen, wie z.B. die Auswahl der an einem Entscheidungsspiel teilnehmenden Mannschaften.

Gemäß § 5 Abs. 2 Fußnote Nr. 4 SpielO (gemeint ist hier § 2 Abs. 5 Fußnote Nr. 4 SpielO) habe zur Ermittlung des 4. Aufsteigers in die Bezirksliga ein Entscheidungsspiel zwischen den Zweiten der Kreisklassen ES/NT und RT/TÜ stattzufinden. Unbestritten Zweiter des Schachkreises ES/NT sei die 1. Mannschaft des Berufungsgegners, Zweiter des Schachkreises RT/TÜ die 1. Mannschaft der SF Springer Rottenburg. Nur diese Mannschaften könnten nach der insoweit abschließenden Regelung des § 5 der SpielO (gemeint ist hier § 2 der SpielO) Beteiligte eines Entscheidungsspieles sein.

Eine vom Wortlaut der SpielO abweichende Spielansetzung lasse sich nach Auffassung des Bezirksschiedsgerichtes nicht begründen. Gemäß § 8 Abs. 6 der WTO regeln die Schachbezirke Auf- und Abstieg in den Bezirksligen und darunter in eigener Zuständigkeit. Bereits mit Schiedsspruch vom 10.09.2016 in Sachen Schachverein 23 Böckingen gegen den Schachbezirk Unterland habe das Verbandsschiedsgericht mit Bezug auf eine Landesliga entschieden, dass durch den Zuständigkeitsverweis in der WTO die Vermutung bestehe, „dass eine auf Bezirksebene ansatzweise bestehende Regelung als abschließend gedacht ist“, es sei zwar möglich Regelungen der WTO zu übernehmen, dies bedürfe jedoch eines ausdrücklichen Rückverweises (Entscheidungsgründe unter II.3). Dies entspreche der Entscheidung des Verbandsschiedsgerichtes vom 13.09.2015 in Sachen Schachclub Kirchheim e.V. gegen den Schachbezirk Neckar/Fils unter Entscheidungsgründe II.2.1 (gemeint ist hier III.2.).

Der in § 9 Abs. 5 der SpielO enthaltene, allgemeine Hinweis „Im Übrigen gilt die WTO des SVW“ stellt nach Auffassung des Bezirksschiedsgerichts nicht einen solchen Rückverweis dar. Eine analoge Anwendung von § 8 Abs. 4 WTO zur Bestimmung eines etwaigen Nachrückers für eine verzichtende Mannschaft sei mangels eines expliziten Verweises in der SpielO nicht zulässig. Es sei zumindest nicht zu widerlegen, dass mit der Regelung in der SpielO eine beliebige Konstellation von Nachrückern bis zu etwaigen Absteigern aus den Kreisklassen verhindert werden solle. Folglich sei eine Auslegung am Wortlaut der SpielO vorzunehmen.

Ebenfalls greife hier insbesondere nicht § 2 Abs. 5 letzter Satz der SpielO. Es liege keine abweichende Zahl von Ab- oder Aufsteigern als in der hier aufgeführten Tabelle vor. Gegen die Entscheidung des Bezirksschiedsgerichts legte der Berufungsführer mit E-Mail vom 08.06.2018 Berufung ein. Darin wurde die Berufung damit begründet, dass die SpielO bei der Aufstiegsregelung ungenau und lückenhaft sei, weil nur die Aufsteiger 4-5, nicht aber die ersten drei Aufsteiger geregelt seien und eine ausdrückliche Regelung für den Verzicht auf das Aufstiegsrecht fehle. Auch sei die ursprüngliche Intention der Aufstiegsregelung vermutlich gewesen, dass die sportlich besten Mannschaften der Kreisklassen in die Bezirksliga aufsteigen können und der Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Spielstärken zwischen den beiden Kreisklassen ES/NT und RT/TÜ durch ein Relegationsspiel erreicht werde. Dieser Ausgleich solle nicht durch den Verzicht einer Mannschaft ausgesetzt werden.

Überdies nimmt der Berufungsführer auf seinen Vortrag im Protestverfahren Bezug: Nach der Erläuterung zu § 2 Abs. 5 SpielO gelte: „Bei davon abweichenden Situationen sind obige Regelungen sinngemäß anzuwenden…“. Beim Verzicht einer Mannschaft auf ihr Aufstiegsrecht könne das nur heißen, dass ein Nachrücker aus dem betroffenen Schachkreis die Möglichkeit erhalte, stattdessen aufzusteigen. Schließlich wurde ausgeführt, dass bei einer abweichenden Ansicht dies zu zweifelhaften Folgeerscheinungen führen würde, wenn beispielsweise der Meister von Filstal verzichte, dann dürfe aus diesem Schachkreis bei vier Aufsteigern gar niemand in die Bezirksliga aufsteigen.

Der Berufungsgegner verwies in seiner Stellungnahme vom 14.06.2018 im Wesentlichen auf sein Vorbringen vor dem Bezirksschiedsgericht. Außerdem ergänzte er, dass – wenn man der Argumentation und Stellungnahme des Bezirksspielleiters und des Berufungsführers folgen würde – ein Nachrücker bei Verzicht eines betroffenen Tabellenzweiten theoretisch auch ein feststehender Absteiger aus der Kreisklasse ES/NT oder RT/TÜ am Entscheidungsspiel um den Aufstieg in die Bezirksliga teilnehmen könne. Dies sei wohl nicht Sinn und Zweck der Regelung.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die Berufungsberechtigung des nicht in der Entscheidung genannten Berufungsführers und die Befangenheit des Bezirksspielleiters und gleichzeitigen Spielers des Berufungsführers gerügt.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Für eine mündliche Verhandlung bestand angesichts des unstreitigen Sachverhalts kein Bedarf.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig.

  1. Der Berufungsführer ist berufungsbefugt, weil er durch die Entscheidung des Bezirksschiedsgerichts materiell beschwert wurde, indem ihm durch diese Entscheidung die Möglichkeit eines Aufstiegs infolge eines etwaigen Siegs in einem etwaigen Entscheidungsspiel gegen den Berufungsgegner genommen wurde. Unerheblich ist, dass der Berufungsführer im Schiedsspruch des Bezirksschiedsgerichts nicht formal als Beteiligter aufgeführt ist, soweit die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Berufungsführers durch die angegriffene Entscheidung besteht. Dies entspricht dem Rechtsgedanken des § 59 Abs. 1 FamFG, welches nach § 10 Abs. 3 SchiedsO ergänzend anzuwenden ist.
  2. Die Berufungseinlegung ist nicht verfristet. Zwar liegen zwischen der Einlegung der Berufung durch den Berufungsführer am 08.06.2018 und dem Versand der Entscheidung per E-Mail am 28.05.2018 mehr als 10 Tage, innerhalb denen die Berufung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SchiedsO einzureichen ist. Offenbleiben kann hier, ob auch eine Bekanntgabe der Entscheidung per E-Mail den Fristbeginn auslösen kann, wofür die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation nach § 6 Abs. 1 der Verbandssatzung spricht. Jedenfalls hat hier die E-Mail vom 28.05.2018 nicht den Lauf der Berufungsfrist in Gang gesetzt, weil die E-Mail an den Bezirksspielleiter und nur „CC“ an den Vereinsvorsitzenden des Berufungsführers zur „Info“ übersendet wurde und auf eine spätere Bekanntgabe per Post hingewiesen wurde. Auch erfolgte die Rechtsbehelfsbelehrung nur gegenüber Beteiligten, während der Berufungsführer in der Entscheidung nicht als Beteiligter angeführt worden war.

II. Die Berufung ist unbegründet,

weil die Ansetzung des Entscheidungsspiels rechtswidrig war und die Mannschaft des Berufungsgegners ohne ein Entscheidungsspiel gegen den Berufungsführer als Aufsteiger feststand.

  1. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bezirksspielleiters, ein Entscheidungsspiel anzusetzen, bestehen bereits wegen einer möglichen Befangenheit als Mitglied der Mannschaft des Berufungsführers. Regelungen zur Befangenheit finden sich in den Ordnungen des Schachverbandes lediglich in § 7 SchiedsO in Bezug auf Mitglieder der Schiedsgerichte, nicht in Bezug auf die Spielleitungen. Ob und unter welchen Umständen gleichwohl allein dies zur Rechtswidrigkeit einer Entscheidung führen könnte, braucht hier aber nicht entschieden zu werden.
  2. Jedenfalls war die Ansetzung des Entscheidungsspiels materiell rechtswidrig, weil nach dem Verzicht von Rottenburg der Berufungsgegner als Aufsteiger nach § 2 Abs. 5 in Verbindung mit der Erläuterung Nr. 4 der SpielO feststand. Das Verbandsschiedsgericht folgt insoweit der Auffassung des Bezirksschiedsgerichts und weist darauf hin, dass die Regelung klarer formuliert werden sollte. Allerdings liegt eine Unklarheit nicht schon darin (wie der Berufungsführer meint), dass § 2 Abs. 5 der SpielO nicht erwähnt, dass die Sieger der drei Kreisklassen in jedem Fall aufsteigen. Denn dies setzt die SpielO ersichtlich voraus, wenn es etwa in der Erläuterung Nr. 3 heißt, die Zweiten steigen „zusätzlich“ auf.

    Nicht überzeugen können die vom Berufungsführer vorgetragenen Bedenken gegen das Ergebnis der Entscheidung des Bezirksschiedsgerichts. Die Ausführungen basieren im Wesentlichen auf dem Gedanken, dass der Verzicht auf den Aufstieg mit dem Verzicht auf die Teilnahme an einem Entscheidungsspiel um den Aufstieg gleichzusetzen sei. Dies ist allerdings nicht der Fall. Würde auch hier ein Nachrücken der nächstplatzierten Mannschaft stattfinden, dann könnte die nach der Platzierung für die Teilnahme an dem Entscheidungsspiel qualifizierte Mannschaft (hier Rottenburg) auswählen, wer aufsteigt oder die Chance zum Spiel um den Aufstieg erhält. Hätte Rottenburg den Stichkampf nicht abgesagt, wäre aber auch nicht am Spieltag angetreten, wäre der Berufungsgegner zweifellos infolge eines kampflosen 8:0-Sieges aufgestiegen. Sagte die Mannschaft – wie hier – frühzeitig ab, dann wäre nach Ansicht des Berufungsführers ein Entscheidungsspiel notwendig gewesen. Allerdings ist nicht ersichtlich, warum die beiden Fälle unterschiedlich behandelt werden sollen, so dass in beiden Fällen der Berufungsgegner aufsteigt.

    Entgegen der Auffassung des Berufungsführers besteht auch ein Unterschied darin, ob der Erstplatzierte (auf sein sicheres Aufstiegsrecht) oder der Zweitplatzierte (auf die bloße Teilnahme an einem Stichkampf) verzichtet. Denn bei dem Verzicht eines Zweitplatzierten aus einem der Kreise ES/NT oder RT/TÜ gibt es mit dem Zweiten des anderen Kreises eine „gleichberechtigte“ Mannschaft. Nur wenn einmal beide Zweitplatzierten verzichten sollten, könnte eine „abweichende Situation“ vorliegen, über die der Bezirksspielausschuss zu entscheiden hätte. Das ist hier aber nicht der Fall.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 12 SchiedsO.

Alexander Häcker
Alfred Debus
Tupac Amaru Juscamayta