Urheberrechte bei Veröffentlichung von Lichtbildern u.a. im Internet beachten

Veröffentlicht am: 28.02.2012 von Holger Schröck in: Präsidium Drucken

Nachdem der Schachverband wegen der unautorisierten Veröffentlichung von Lichtbildern im Internet einer Abmahnung und Schadenersatzforderungen wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht ausgesetzt war, gibt es Veranlassung, auf folgendes hinzuweisen:

Auch Lichtbilder sind – neben anderen Veröffentlichungen – urheberrechtlich geschützt. Sie können von dem Rechtsinhaber selbst, dem Hersteller der Bilder (nicht der abgebildeten Person) öffentlich – d.h. im Internet – zugänglich gemacht werden. Will jemand anderes solche Lichtbilder veröffentlichen, muss geprüft werden:

  • Bestehen andere Rechte an der Veröffentlichung?
  • Wird vom Rechtsinhaber ein Nutzungsrecht, eine Lizenz eingeräumt, die Bilder veröffentlichen zu lassen?

Bei der Prüfung und Beantwortung dieser Frage verlangt die Rechtssprechung äußerste Sorgfalt, um nicht versehentlich bei der Nutzung in Widerspruch zum Urheberrecht zu geraten.

Angesichts der komplexen urheberrechtlichen Rechtslage und möglicher Schwierigkeiten, die Fragen nach einem Nutzungsrecht – sofern es nicht ausdrücklich und verbindlich eingeräumt wird – eindeutig zu beantworten, kann nur empfohlen werden, von der unautorisierten Veröffentlichung von Lichtbildern und vergleichbarem Material im Internet grundsätzlich abzusehen.

Bernhard Mehrer
Dr. Friedrich Gackenholz