GSO Jugend SKSW

Veröffentlicht am: 30.11.1999 von Importfilter in: Schachkreisjugend Stuttgart West » Offizielles Drucken
Geschäfts- und Spielordnung
der Schachkreisjugend Stuttgart-West

§ 1 Name und Wesen

§ 2 Mitgliedschaft

§ 3 Zweck und Aufgaben

§ 4 Organe

§ 5 Turniere

§ 6 Finanzierung

§ 7 Strafbestimmungen

§ 8 Schlussbestimmungen


Stand : nach dem Kreisjugendtag 2015

(alle Personenangaben sind geschlechtsneutral zu verstehen)


§ 1 Name und Wesen
1.         Die SKJ-SW ist eine Unterorganisation des Schachkreises Stuttgart-West (SK-SW) sowie eine Unterorganisation des Schachbezirks Stuttgart (SBS) und der Württembergischen Schachjugend (WSJ) im Schachverband Württemberg e.V. (SVW).

2.         Die SKJ-SW anerkennt Satzungen und Ordnungen der oben genannten Organe.

3.         Soweit das sachliche Arbeitsgebiet der SKJ-SW dadurch nicht beschrieben ist, gilt diese GSO.


§ 2 Mitgliedschaft
1.         Die SKJ-SW besteht aus Kindern und Jugendlichen, die Mitglied eines Schachvereins des Schachkreises Stuttgart-West (SKSW) sind und am 31. Dezember des laufenden Spieljahres das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

2.         Zur SKJ-SW zählen des weiteren

  • je eine mit der Jugendbetreuung beauftragte Person der Vereine des SK-SW 

  • die Mitglieder der Kreisjugendleitung (KJLtg). 

§ 3 Zweck und Aufgaben
1.         Die SKJ-SW ist Bindeglied zwischen der Jugend der Vereine des SK-SW und der SBJS.

2.         Die SKJ-SW ist offen als Ansprechpartner für Fachfragen, die

  • Kinder und Jugendliche betreffen 

  • im Geschäftsbereich des SK-SW anfallen 

  • nicht in die Zuständigkeit der SBJS sowie der WSJ zählen. 

§ 4 Organe

1.         Die Organe der SKJ-SW sind

  • der Kreis-Jugend-Tag (KJT) 

  • die Kreis-Jugend-Leitung (KJLtg). 

2.         Der KJT besteht aus den Mitgliedern der SKJ-SW gem. § 2.

2.1         Stimmberechtigt sind nur Anwesende, die am 31. Dezember des laufenden Spieljahres das 12. Lebensjahr vollendet haben.

2.1.1         Pro Verein sind höchstens 5 Anwesende stimmberechtigt.

2.2         Ein ordentlicher KJT muss einmal jährlich stattfinden.

2.3         Ein außerordentlicher KJT ist binnen 8 Wochen durchzuführen, wenn dies mindestens

  • fünf Vereine des SK-SW 

  • die Mehrheit der Mitglieder der KJLtg 

  • zwanzig Mitglieder der SKJ-SW aus mindestens drei Vereinen 

verlangen und begründen.

2.4         Zum KJT beruft der Kreis-Jugend-Leiter (KJL) mit einer Frist von mindestens sechs Wochen schriftlich ein.
Die Tagesordnung (TO) ist mit der Einberufung bekanntzugeben.


2.5         Der KJT ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme.

2.6         Zu den Aufgaben des KJT gehören

  • Entgegennahme der Berichte der KJLtg 

  • Entlastung und Neuwahl der Mitglieder der KJLtg (falls anstehend) 

  • Beratung und Beschlussfassung über Anträge. 

2.7         Anträge an den KJT müssen mit Begründung mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim KJL schriftlich eingereicht werden.
Anträge auf Änderung der GSO sind den Vereinen des SK-SW und den Mitgliedern der KJLtg mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zur Kenntnis zu bringen.


2.7.1         Anträge, die nicht § 4 Pkt. 2.7 entsprechen, können als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Ob Dringlichkeit vorliegt, entscheidet der KJT. Dringlichkeitsanträge, welche die GSO betreffen, dürfen nicht zugelassen werden.

2.8         Bei Abstimmungen und Wahlen gilt die einfache Mehrheit.
Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.


2.8.1         Eine Änderung der GSO kann nur vom KJT beschlossen werden.

Dazu bedarf es einer Zweidrittelmehrheit.

2.9         Über jeden KJT ist ein Protokoll anzufertigen. Es muss folgende Punkte beinhalten

  • Liste der Erschienenen 

  • Benennung der Anträge 

  • Abstimmungs- und Wahlergebnisse 

  • Unterschriften des Versammlungsleiters und des Protokollführers. 

2.9.1         Das Protokoll ist binnen drei Wochen

  • den Vereinen des SK-SW 

  • den Mitgliedern der KJLtg 

  • dem Leiter des SK-SW zuzuschicken.  

Eine Kurzfassung soll im Verbandsorgan des SVW veröffentlicht werden.

3.         Die KJLtg besteht aus

  • dem Kreis-Jugend-Leiter (KJL) 

  • dem Kreis-Jugend-Spiel-Leiter (KJSpL) 

  • dem Kreis-Jugend-Kassier (KJK) 

  • bis zu drei Kreis-Jugend-Beisitzern (KJB) 

  • dem Kreis-Jugend-Sprecher (KJSp). 

3.1         Die Mitglieder der KJLtg mit Ausnahme des KJSp werden vom KJT gewählt.

3.1.1         Aktives und passives Wahlrecht für die Wahl des KJSp haben alle Mitglieder gem. § 2 Pkt. 1.

3.2         Die Amtszeit der Mitglieder der KJLtg beginnt mit der Wahl durch den KJT und

dauert zwei Jahre.

3.3         Scheidet ein Mitglied der KJLtg vor Ablauf der Amtszeit aus, ist von den verbliebenen Mitgliedern das Amt durch Zuwahl für die restliche Amtszeit zu besetzen.

3.4         Eine ordentliche Versammlung der KJLtg muss mindestens binnen vier Wochen nach einer Neuwahl, mindestens aber einmal jährlich stattfinden.

3.5         Eine außerordentliche Versammlung der KJLtg ist einzuberufen, wenn dies

  • der KJL als notwendig erachtet 

  • mindestens die Hälfte der Mitglieder der KJLtg verlangen und begründen. 

3.6         Zur Versammlung der KJLtg beruft der KJL mit einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich ein. Die TO ist mit der Einberufung bekanntzugeben.

3.7         Die KJLtg ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder gem. § 4 Pkt. 3 erschienen sind.

3.8 Zu den gemeinsamen Aufgaben der KJLtg gehören

  • Vorbereitung, Ausschreibung und Durchführung von Turnieren 

  • Kontaktpflege zu den unter § 1 Pkt. 1 genannten Organen 

  • Durchführen der Beschlüsse des KJT 

  • Berichterstattung an den KJT 

  • Erfüllen von Aufgaben gem. § 3 Pkt. 2. 

3.8.1 Die Mitglieder der KJLtg tragen Verantwortung für die:

  • KJL:  

    • Vertretung der SKJ-SW nach außen 

    • Einberufung und Leitung von Versammlungen 

    • Durchführung von Ehrungen 

    • Kontaktpflege von nichtfachlichen Organen 

  • KJSpL:  

    • Leitung der Turniere im Bereich der SKJ-SW 

    • Durchführung von Ehrungen 

    • Meldung und Veröffentlichung der Turnierergebnisse 

  • KJK:  

    • Führung sämtlicher Kassengeschäfte der SKJ-SW 

    • Erstellung eines Haushaltplanes (HP) 

    • Erstellung eines Kassenberichtes (KB) zum Ende eines Geschäftsjahres und zum Ende seiner Amtszeit 

  • KJB:  

    • Durchführung der von der KJLtg übertragenen Aufgaben 

    • Protokollerstellung von Versammlungen 

    • Vertretung des KJL bei Bedarf 

  • KJSp:  

    • Kontaktpflege zu den Jugendsprechern der Vereine des SK-SW 

    • Vertretung der Interessen dieser in der KJLtg 

    • Kontaktpflege zu den Turnierteilnehmern der SKJ-SW. 

3.9         Anträge auf Änderung der TO müssen mit Begründung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung beim KJL schriftlich eingebracht werden.

3.10         Für Abstimmungen und Zuwahlen gilt die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

3.11         Über jede Versammlung der KJLtg ist ein Protokoll anzufertigen.

Es muss folgende Punktebeinhalten:

  • Liste der Erschienenen 

  • Benennung der Anträge 

  • Abstimmungs- und Zuwahlergebnisse 

  • Unterschriften des Versammlungsleiters und des Protokollführers. 

3.11.1 Das Protokoll ist binnen drei Wochen

  • den Mitgliedern der KJLtg 

  • dem Leiter des SK-SW 

  • jedem Mitglied der SKJ-SW, das vorher darum gebeten hat, zuzuschicken. 


§ 5 Turniere

1.         Es werden zumindest die Turniere angeboten, welche die Qualifikation für die entsprechenden Turniere der SBJS erbringen. Die Aufstiegsregelungen bestimmt die SBJS.

    1. 1.1Die Turniere sollen in Abstimmung mit den Vorgaben der SBJS und der WSJ terminiert werden. 

    1. 1.2Die Teilnahmeberechtigung zu den Turnieren ergibt sich aus § 2 Pkt.1 dieser GSO und dem Vorliegen einer Spielberechtigung des SVW. 

1.2.1.

Die KJEM der SKJ-SW kann auf Beschluss der KJLtg gemeinsam mit den KJEM anderer Schachkreise durchgeführt werden, wenn den Jugendlichen gemäß § 2.1 genügend Teilnahmeplätze zur Verfügung stehen. Im Falle der gemeinsamen Durchführung werden im Turnier alle Spieler gleichermaßen gewertet, die Titel, Plätze und Qualifikationen jedoch nach Schachkreisen getrennt verliehen.

1.2.2

Freibleibende Plätze können an beliebige Jugendliche, die im SVW spielberechtigt sind, vergeben werden. Diese werden zwar im Turnier gewertet, bei der Titel- und Platzvergabe sowie der Qualifikation jedoch nicht berücksichtigt.

2. Kreis-Jugend-Einzel-Meisterschaft (KJEM)

2.1         Die Bedingungen gibt der KJSpL mit der Ausschreibung/Einladung bekannt. Soweit sie nicht übergeordnet vorgegeben sind, legt er sie unter Rücksprache mit der KJLtg nach eigenem Ermessen fest.

3. Kreis-Jugend-Mannschafts-Meisterschaft (KJMM)

3.1         Teilnahmeberechtigt sind alle Jugend-Mannschaften der Vereine, die Mitglied im SK-SW sind.

3.1.1         Spielgemeinschaften sind zugelassen.

3.1.2         Die KJMM kann auf Beschluss der KJLtg mit den KJMM anderer Schachkreise gemeinsam durchgeführt werden, wenn alle Jugendmannschaften des SK-SW teilnehmen können. Im Falle der gemeinsamen Durchführung werden im Turnier alle Mannschaften gleichermaßen gewertet, die Titel, Plätze und Qualifikationen jedoch nach Schachkreisen getrennt verliehen.

3.1.3.         Spielgemeinschaften von Vereinen verschiedener Schachkreise werden mitgewertet, sind aber von der Titel-, Platz- und Qualifikationsvergabe ausgeschlossen.

3.2         Pro Mannschaft können insgesamt 16 Spieler gemeldet werden. Nachmeldungen sind zulässig.

3.3         Weitere Bedingungen gibt der KJSpL mit der Ausschreibung/Einladung bekannt. Soweit sie nicht übergeordnet vorgegeben sind, legt er sie unter Rücksprache mit der KJLtg nach eigenem Ermessen fest.

4.         Weitere Turniere können bei Bedarf angeboten werden. Inwieweit dazu eine Qualifikation notwendig ist, wird mit der Ausschreibung/Einladung bekannt gegeben; desgleichen weitere Bedingungen. Festlegung erfolgt durch den KJSpL unter Rücksprache mit der KJLtg nach eigenem Ermessen.

§ 6 Finanzierung

1.         Der Haushalt der SKJ-SW wird finanziert durch

  • Startgelder 

  • Eigenbeteiligungen von Turnier-/Lehrgangsteilnehmern 

  • Zuschüsse 

  • Spenden. 

2.         Die Finanzmittel sind gem. § 3 zweckgebunden einzusetzen.

3.         Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

4.         Die Verabschiedung des Haushalts obliegt dem Kreistag des SK-SW.

5.         Die Kasse wird durch die Kassenprüfer des SK-SW geprüft.

6.         Unkosten für Fahrten im Rahmen der KJEM können von den Betreuern abgerechnet werden und richten sich nach der gültigen Reisekostenverordnung des Schachverbands Württemberg.


§ 7 Strafbestimmungen
1.         Turnierteilnahme ist nur bei rechtzeitiger Bezahlung des Startgeldes zulässig. Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung können bereits gespielte Partien vom Turnierleiter als verloren gewertet werden.

1.1         Ein Teilnehmer kann durch den Turnierleiter vom Turnier ausgeschlossen werden, wenn mindestens zwei Spiele ohne triftigen Grund versäumt wurden.


§ 8 Schlussbestimmungen
1.         Bekanntgaben der KJLtg können als Rundschreiben an die Vereine des SK-SW verschickt oder im Verbandsorgan des SVW veröffentlicht werden. Letzteres nur, wenn Vertraulichkeit und Fristeinhaltung nicht gefährdet sind.

2.        Diese GSO wurde vom KJT am 02.11.2015 beschlossen und ist damit in Kraft getreten. Gleichzeitig tritt die bisherige GSO vom 29.10.1996 außer Kraft.

3.         Änderungen dieser GSO

Änderung vom Kreisjugendtag 1997 in Münsingen
Änderung vom Kreisjugendtag 1998 in Bissingen/Teck
Änderung vom Kreisjugendtag 1999 in Neuweiler-Breitenberg
Änderung vom Kreisjugendtag 2015 in Bissingen/Teck