Geschäfts- und Spielordnung (GSO) Schachkreis Aalen

Veröffentlicht am: 30.11.1999 von Importfilter in: Schachkreis Aalen » Offizielles Drucken

§  1  Wesen und Geschäftsbereich

§ 1.1 Der Schachkreis Aalen ist eine Vereinigung von Schachvereinen und Schachabteilungen von Vereinen innerhalb des Schachbezirks Ostalb, soweit sie dem Schachverband Württemberg e.V. angehören; sie müssen gleichzeitig Mitglied des Württembergischen Landessportbundes sein.

§ 1.2 Geschäftsbereich des Schachkreises Aalen ist das vom Schachbezirk Ostalb zugewiesene Gebiet.

§ 1.3 Veränderungen des Geschäftsbereichs sind Sache des Schachbezirks Ostalb.

§  2  Organe

§ 2.1 Organe des Schachkreises Aalen sind der Kreistag und der Kreisvorstand.

§ 2.2 Über die Sitzungen der Organe sind Protokolle zu führen. Protokolle sind vom Kreisschriftführer anzufertigen und zu veröffentlichen, sobald sie vom Kreisvorsitzenden unterschrieben worden sind.

§ 3 Der Kreistag

§ 3.1 Der Kreistag ist das oberste Organ des Schachkreises Aalen. Der Kreistag besteht aus den Vertretern der Schachvereine und Schachabteilungen des Schachkreises und den Mitgliedern des Kreisvorstandes. Jeder Verein bzw. jede Abteilung und jedes Mitglied des Kreisvorstandes hat eine Stimme.

§ 3.2 Der Kreistag tritt in der Regel jährlich zweimal zusammen. Einmal nach Abschluss der Mannschaftskämpfe und einmal vor Beginn der neuen Saison. Die Aufgaben des Kreistags sind insbesondere die

  • Entgegennahme der Berichte des Kreisvorstands
  • Entlastung des Kreisvorstands
  • Neuwahlen des Kreisvorstands
  • Änderungen der Geschäfts- und Spielordnung
  • Bestätigung des Kreisjugendleiters

§ 3.3 Der Kreistag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.

§ 3.4 Wird festgestellt, dass der Kreistag nicht beschlussfähig ist, muss vom Kreisvorsitzenden sofort ein neuer Termin festgelegt werden.

§ 3.5 Auf Antrag von einem Drittel der Vereine/Abteilungen ist ein außerordentlicher Kreistag einzuberufen.

§ 3.6 Die Einladung zum Kreistag erfolgt mindestens zwei Wochen vorher. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per Email. Zur Fristwahrung genügt der Posteingang bzw. bei Einladung per Email der Zeitpunkt des Versandes.

§  4  Der Kreisvorstand

§ 4.1 Der Kreisvorstand besteht aus:

  • dem Kreisvorsitzenden
  • dem Kreisspiel- und Staffelleiter (gleichzeitig Stellvertreter des Kreisvorsitzenden)
  • dem Kreisschriftführer
  • dem Kreisjugendleiter
  • dem Kreis- DWZ-Beauftragten.

§ 4.2 Der Kreisvorstand wird durch den Kreisvorsitzenden zu Sitzungen einberufen. Der Kreisvorstand führt Beschlüsse des Kreistags durch. Die Aufgaben verteilen sich wie folgt:

§ 4.2.1 Kreisvorsitzender

  • Einberufung des Kreistags und der Sitzungen des Kreisvorstands
  • Führung der Geschäfte zwischen den Sitzungen des Kreistags und Vertretung des Schachkreises nach außen.

§ 4.2.2 Kreisspiel- und Staffelleiter

  • Vertretung des Kreisvorsitzenden in allen Belangen
  • Terminfestlegung der Mannschaftsmeisterschaften in Abstimmung mit dem Bezirksspielausschuss
  • Leitung der Mannschaftsmeisterschaften in den einzelnen Klassen in eigener Verantwortung. Darunter fallen alle in der Wettkampf- und Turnierordnung (WTO) des Schachverbandes Württemberg e.V. genannten Aufgaben, soweit sie im Laufe eines Spieljahres anfallen.
  • Festlegung der Termine für Einzelturniere in Abstimmung mit dem Bezirksturnierleiter
  • Durchführung der Einzelturniere

§ 4.2.3 Kreisschriftführer

  • Erstellen und Versenden der Einladungen zu Versammlungen des Kreistags und des Kreisvorstands in Absprache mit dem Kreisvorsitzenden
  • Protokollführung bei den Sitzungen
  • Verwalten von Vereinsadressen
  • Pressearbeit

§ 4.2.4 Kreisjugendleiter

Betreuung der Schachjugend des Kreises, insbesondere die Durchführung der Kreisjugendmeisterschaften

§ 4.2.5 Kreis- DWZ- Beauftragter

  • Auswertung der Verbandsspiele auf Kreisebene
  • Auswertung weiterer Turniere auf Kreisebene
  • Zusammenarbeit mit dem DWZ-Beauftragten des Bezirks Ostalb und des Schachverbands Württemberg

§ 4.3 Die Mitglieder des Kreisvorstands werden auf zwei Jahre gewählt. Die Wahl soll möglichst am Ende einer Saison stattfinden.

§ 5 Turniere

§ 5.1 Der Schachkreis Aalen führt folgende Turniere durch:

  • Mannschaftsmeisterschaften
  • Einzelmeisterschaften
  • Einzelblitzmeisterschaften

§ 6 Mannschaftsmeisterschaften

§ 6.1 Der Schachkreis Aalen trägt seine Meisterschaften in folgenden Klassen aus:

  • Kreisklasse
  • A-Klasse
  • B-Klasse
  • C-Klasse
  • Jugendliga

§ 6.2 Die Kreis- und A-Klasse spielen je mit 8 Mannschaften.

§ 6.3 Die B- Klasse und Jugendliga spielen je nach gemeldeten Mannschaften. Bei vier oder fünf Mannschaften wird doppelrundig gespielt.

§ 6.4 B- Klasse und Jugendliga spielen als unterste Klassen mit sechs Spielern pro Mannschaft. Spielmodus und Bedenkzeitregelung für die Jugendliga werden jährlich vom Kreistag festgelegt.

§ 6.5 Die Zahl der Aufsteiger von der Kreisklasse in die Bezirksliga richtet sich nach den Bestimmungen des Schachbezirks Ostalb. Danach steigt zurzeit nur der Meister auf.

§ 6.6 Der Auf- und Abstieg in den einzelnen Klassen ist flexibel; er richtet sich nach der Zahl der Absteiger aus der Bezirksliga in die Kreisklasse des Schachkreises Aalen:

Der Aufstieg aus der Jugendliga ist fakultativ, d. h. der Meister der Jugendliga hat ein Startrecht in der B- Klasse:
 

Absteiger aus der Bezirksliga in die Kreisklasse Aalen: 0 1 2 3 4
Absteiger aus der Kreisklasse 1 1 2 3 4
Absteiger aus der A-Klasse 1 1 2 3 4
Aufsteiger aus der B-Klasse 2 1 1 1 1
Absteiger aus der B-Klasse 0 0 0 0 0
Aufsteiger aus der Jugendliga, fakultativ 1 1 1 1 1

§ 6.7 Zieht ein Verein eine Mannschaft aus dem Spielbetrieb zurück und es gäbe gemäß § 6.6 mehrere Absteiger, so werden die Klassen durch verminderten Abstieg ausgeglichen. Dadurch vermindert sich die Zahl der Absteiger aus allen darunter liegenden Klassen.

§ 6.7.1 Der Tabellenletzte steigt immer ab. Dies bedeutet, dass für den Fall eines Rückzugs einer Mannschaft aus dem Spielbetrieb und nur einem Absteiger gemäß § 6.6 die Klassen durch vermehrten Aufstieg aufgefüllt werden.

§ 6.7.2 Kann das Auffüllen der Klassen aus Termingründen nicht mehr vor der Saison erfolgen, so spielt die betreffende Klasse mit 7 Mannschaften. Im nächsten Spieljahr steigt dann aus den unteren Klassen eine Mannschaft mehr auf.

§ 6.8 Zieht ein Verein während der laufenden Saison eine Mannschaft aus dem Spielbetrieb zurück, so hat der Verein den Kreisspielleiter und sämtliche Gegner zu unterrichten. Die Wertung der bereits ausgetragenen Kämpfe der zurückgezogenen Mannschaft erfolgt gemäß der WTO des Schachverbands Württemberg.

§ 6.9 Die Bedenkzeit beträgt in allen Klassen 2 Stunden für 40 Züge sowie 1 Stunde für den Rest der Partie.

§ 7 Kreiseinzelmeisterschaft

§ 7.1 Der Schachkreis Aalen richtet jedes Jahr eine Einzelmeisterschaft aus. Teilnahmeberechtigt ist jedes Mitglied eines dem Schachkreis Aalen angehörenden Vereins mit einem Spielerpass oder nummerierter Bescheinigung.

§ 7.2 Das Turnier wird in der Regel nach Schweizer System ausgetragen.

§ 7.3 Die Zahl der Qualifikationsplätze zur Bezirkseinzelmeisterschaft richtet sich nach den Bestimmungen des Schachbezirks Ostalb. Das sind zurzeit 3 Plätze.

§ 7.4 Die Kreismeister qualifizieren sich für die kommende Bezirkseinzelmeisterschaft. Die Zweitplazierten tragen einen Stichkampf gemäß Dähnepokalregeln aus.

§ 7.4.1 Sind in beiden Jahren Meister und Zweiter gleich, tragen die Drittplazierten den Stichkampf aus

§ 7.4.2 Sind in beiden Jahren die Reihenfolge der drei Erstplazierten identisch, qualifizieren sich diese drei Spieler für die Bezirksmeisterschaft.

§ 8 Kreisblitzeinzelmeisterschaft

§ 8.1 Der Schachkreis Aalen richtet jährlich eine Einzelblitzmeisterschaft aus. Teilnahmeberechtigt ist jedes Mitglied eines dem Schachkreis Aalen angehörenden Vereins mit einem Spielerpass oder nummerierter Bescheinigung.

§ 8.2 Das Turnier wird in der Regel als Rundenturnier ausgetragen.

§ 8.3 Die Zahl der Qualifikationsplätze zur Bezirksblitzeinzelmeisterschaft richtet sich nach den Bestimmungen des Schachbezirks Ostalb.

§ 9 Spielernachmeldungen

§ 9.1 Nachmeldungen von Spieler richtet sich nach den Bestimmungen der Spielerpassordnung sowie der WTO des Schachverbandes Württembergs.

§ 10 Sonstige Bestimmungen

§ 10.1 Jeder Verein muss auf dem Kreistag mit mindestens einem Vertreter anwesend sein.

§ 10.1.1 Fehlt ein Vertreter eines Vereins, so wird der Verein mit einer Geldbuße von 50,- Euro an die Bezirkskasse belegt. Eventuelle Härtefallregelungen sind der Kreisvorstandschaft vorbehalten.

§ 10.1.2 Für vom Kreisvorstand angesetzte Schulungen gelten die Bestimmungen von § 10.1 sowie § 10.1.1 entsprechend.

§ 10.1.3 Die Kreistagssitzungen sollen abends stattfinden.

§ 10.2 Kann eine Mannschaft nicht zum Rundenspiel antreten, muss dies spätestens am Mittwoch, 20.00Uhr vor dem Spieltag dem Gegner und dem Spielleiter telefonisch angezeigt werden.

§ 10.2.1 Bei Nichteinhaltung muss ein Bußgeld in Höhe von 100,- Euro an die Bezirkskasse gezahlt werden, bei entschuldigtem Nichtantreten muss eine Gebühr von 50,-- Euro an die Bezirkskasse bezahlt werden. Des Weiteren gelten die Bestimmungen der Gebührenordnung des Schachbezirks Ostalb.

§ 10.2.2 Für das Freilassen von Brettern gelten die Bestimmungen der Gebührenordnung des Schachbezirkes Ostalb.

§ 10.2.3 Ist bei einem Heimspiel, das nicht abgesagt wurde, der Gegner zum Spielort gefahren, so kann dieser die Begleichung der angefallenen Kosten verlangen. Pro eingesetzten Pkw können 0,35 Euro Kosten je einfacher Strecke zwischen dem Spiellokal der Gastmannschaft und dem Spielort geltend gemacht werden.

§ 10.3 Auf den Mannschaftsmeldebögen sind genaue Angaben über die Adressen der Mannschaftsführer und der Spiellokale zu machen.

§ 10.4 Der Kreisspielleiter hat darauf zu achten, dass möglichst

      • die Kreis- und Jugendliga am gleichen Tag wie die Verbandsliga,
      • die A-Klasse am gleichen Tag wie die Landesliga
      • die B-Klasse am gleichen Tag wie die Bezirksliga

spielt. Er soll nur in Ausnahmefällen davon abweichen.

§ 10.5 Bezahlt ein Verein die Geldbußen gem. § 10.1.1 oder § 10.2.1 innerhalb der vom Kreisvorsitzenden gesetzten Frist nicht, wird er und alle Vereinsmitglieder für sämtliche Turniere des Schachkreises Aalen gesperrt.

§ 10.6 Vereinbaren zwei Mannschaften die Vorverlegung eines Spiels oder die Verlegung einer Partie, ist der Kreisspielleiter schriftlich von beiden Mannschaften zu informieren. Die Verlegung wird nur mit Zustimmung des Kreisspielleiters wirksam. Des Weiteren gelten die Bestimmungen der WTO Württemberg.

§ 11 Schlussbestimmungen

§ 11.1 Diese Geschäfts- und Spielordnung des Schachkreises Aalen tritt mit der Verabschiedung (Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten) durch den Kreistag sofort in Kraft.

§ 11.2 Änderungen dürfen nur vom Kreistag mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden.

§ 11.3 Mit der Verabschiedung werden alle früher gefassten Beschlüsse des Kreistags, die dieser Geschäfts- und Spielordnung widersprechen, ungültig.

§ 11.4 Erste Fassung laut Beschluss des Kreistags vom 17.05.96. Vorliegende Fassung gemäß Beschluss des Kreistages vom 12. 09. 2006.