Jugendordnung

Veröffentlicht am: 20.05.2009 von Rasmus Debitsch in: Schachbezirk Ostalb » Ordnungen Drucken

Geschäfts- und Spielordnung (GSO) der Schachbezirksjugend Ostalb (SBJO)

§ 1 – Name und Wesen

§ 1.1 Die SBJO ist eine Unterorganisation des Schachbezirks Ostalb (SBO) und der Württembergischen Schachjugend (WSJ) im Schachverband Württemberg e.V. (WSV).

§ 1.2 Die SBJO anerkennt die Satzungen und Ordnungen der oben genannten Organe.

§ 1.3 Soweit das sachliche Arbeitsgebiet der SBJO dadurch nicht beschrieben ist, gilt diese GSO.

§ 2 – Mitgliedschaft

(alle Personenangaben sind geschlechtsneutral zu verstehen)

§ 2.1 Die SBJO besteht aus Kindern und Jugendlichen, die

  • einem Schachverein bzw. einer Schachabteilung (SABT) eines Vereins angehören, der Mitglied beim SVW und dem Geschäftsbereich des SBO zugeordnet ist.
  • beim Beginn des Kalenderjahrs nach den Vorgaben der WSJ (Jugendspielordnung § 3 - Mitgliedschaft) als Jugendliche zählen.

§ 2.2 Zur SBJO zählen desweiteren

  • Jugendleiter, Jugendsprecher, Jugendtrainer und Jugendbetreuer der unter § 2.1 genannten Vereine/SABTen.
  • kraft Amtes die Kreisjugendleiter (KJL) des SBO.

§ 3 – Zweck und Aufgaben

§ 3.1 Die SBJO ist Bindeglied zwischen der Jugend der Schachkreise des SBO und der WSJ.

§ 3.2 Die SBJO fördert den Schachsport im Jugendbereich des SBO.

§ 4 – Organe

§ 4.1 Die Organe der SBJO sind

  • die Bezirksjugendversammlung (BJV)
  • die Bezirksjugendleitung (BJLtg)

§ 4.2 Die BJV besteht aus

  • einem Vertreter der unter § 2.1 genannten Vereinen/SABTen
  • den Mitgliedern der BJLtg

§ 4.2.1 Eine ordentliche BJV muss mindestens alle zwei Jahre stattfinden.

§ 4.2.1.1 Eine außerordentliche BJV ist einzuberufen, wenn dies mindestens

  • zehn Vereine/SABTen gemäß § 2.1 oder
  • drei Mitglieder der BJLtg verlangen und begründen.

§ 4.2.1.2 Zur BJV beruft der Bezirksjugendleiter (BJL) mit einer Frist von mindestens sechs Wochen schriftlich ein. Die Tagesordnung (TO) ist mit der Einberufung bekanntzugeben.

§ 4.2.2 Die BJV ist durch die Zahl der unter § 4.2 genannten Anwesenden beschlussfähig.

§ 4.2.3 Zu den Aufgaben der BJV gehören

  • die Entgegennahme der Berichte der BJLtg.
  • die Entlastung und Neuwahl der Mitglieder der BJLtg (falls anstehend) mit Ausnahme der KJL.
  • die Beratung und Beschlussfassung über Anträge.

§ 4.2.4 Anträge an die BJV müssen mit Begründung mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim BJL schriftlich eingebracht werden. Sie sind den unter § 2.1 genannten Vereinen/SABTen und den Mitgliedern der BJLtg mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zur Kenntnis zu bringen.

Anträge, die nicht § 4.2.4 entsprechen, können als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Ob Dringlichkeit vorliegt, entscheidet die BJV. Dringlichkeitsanträge, welche die GSO betreffen, dürfen nicht zugelassen werden.

§ 4.2.5 Bei Abstimmungen und Wahlen gilt die einfache Mehrheit der Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Gleichheit der Ja- und Neinstimmen gilt der Antrag als abgelehnt.

Eine Änderung der GSO bedarf einer Zweidrittelmehrheit.

§ 4.2.6 Über jede BJV ist ein Protokoll anzufertigen. Es muss enthalten

  • die Liste der Erschienenen
  • Benennung der Anträge
  • Abstimmungs- und Wahlergebnisse
  • Unterschriften des Versammlungsleiters und des Protokollführers.
Das Protokoll ist binnen drei Wochen
  • den unter § 2.1 genannten Vereinen/SABTen
  • den Mitgliedern der BJLtg
  • dem Leiter des SBO zuzuschicken.

§ 4.3 Die BJLtg besteht aus

  • dem Bezirksjugendleiter (BJL)
  • dem Bezirksjugendsprecher (BJSp)
  • den Kreisjugendleitern (KJL) des SBO kraft Amtes.

§ 4.3.1 Die Mitglieder der BJLtg werden mit Ausnahme der KJL von der BJV gewählt. Aktives und passives Wahlrecht für die Wahl des BJS haben nur Mitglieder gemäß § 2.1.

§ 4.3.2 Neuwahlen der BJLtg finden alle zwei Jahre bei der ordentlichen BJV statt. Die Amtszeit dauert zwei Jahre.

§ 4.3.3 Zu den gemeinsamen Aufgaben der BJLtg gehören

  • die Vorbereitung, Ausschreibung und Durchführung von Turnieren
  • die Durchführung der Beschlüsse der BJV
  • die Berichterstattung an die BJV.

§ 4.3.4 Eine ordentliche Sitzung der BJLtg muss mindestens einmal im Jahr stattfinden.

§ 4.3.5 Eine außerordentliche Sitzung der BJLtg ist einzuberufen, wenn

  • der BJL dies als notwendig erachtet
  • mindestens drei Mitglieder der BJLtg dies verlangen und begründen.

§ 4.3.6 Zur Sitzung der BJLtg beruft der BJL mit einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich ein. Die TO ist mit der Einberufung bekanntzugeben.

§ 4.3.7 Die BJLtg ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder erschienen sind.

§ 4.3.8 Über jede Sitzung der BJLtg ist ein Protokoll anzufertigen und binnen drei Wochen an die Mitglieder der BJLtg und den Leiter des SBO zu schicken.

§ 5 – Turniere

§ 5.1 Es werden zumindest die Turniere angeboten, welche die Qualifikation für die entsprechenden Turniere der WSJ erbringen. Die Aufstiegsregelungen bestimmt die WSJ.

§ 5.1.1 Die Turniere müssen in Abstimmung mit den Vorgaben der WSJ terminiert werden.

§ 5.1.2 Die Teilnahmeberechtigung zu den Turnieren ergibt sich aus § 2.1 dieser GSO und dem Vorliegen einer Spielberechtigung des SVW.

§ 5.2 Bezirksjugendeinzelmeisterschaft (BJEM)

§ 5.2.1 Teilnahmeberechtigt für die jeweiligen Jahrgangsgruppen sind die

  • Teilnehmer der letzten Deutschen-Jugend-Einzelmeisterschaft (DJEM) soweit sie zum Bereich des SBO gehören und die vorgegebenen Altersgrenzen zwischenzeitlich nicht überschritten wurden.
  • Teilnehmer der letzten Württembergischen-Jugend-Einzelmeisterschaft (WJEM) soweit sie zum Bereich des SBO gehören und die vorgegebenen Altersgrenzen zwischenzeitlich nicht überschritten wurden.
  • Inhaber eines Freiplatzes für die kommende DJEM bzw. WJEM soweit sie zum Bereich des SBO gehören.
  • die jeweils ersten vier der Kreis-Jugend-Einzelmeisterschaft (KJEM).
  • Inhaber eines Freiplatzes, welche der Bezirksjugendleiter auf Antrag vergeben kann. Mit der Vergabe von Freiplätzen soll sorgsam umgegangen werden.

§ 5.2.2 Weitere Bedingungen gibt der zuständige Turnierleiter mit der Ausschreibung bzw. Einladung bekannt. Soweit sie nicht übergeordnet vorgegeben sind, legt er sie nach eigenem Ermessen fest.

§ 5.3 Bezirksjugendmannschaftsmeisterschaft (BJMM)

§ 5.3.1 Teilnahmeberechtigt sind alle Jugendmannschaften der unter § 2.1 genannten Vereine/SABTen. Spielgemeinschaften sind nicht zulässig.

§ 5.3.2 Die Mannschaften werden nach den Vorgaben der WSJ (Jugendspielordnung § 4 - Jugendverbandsliga) aufgestellt.

§ 6 – Schlussbestimmungen

§ 6.1 Diese GSO wurde von der BJV am 26. Januar 1995 beschlossen und ist damit in Kraft getreten.

§ 6.2 Die GSO wurde von der BJV am 23. Juni 2002 in Leinzell abgeändert.

Hans Wendel - Bezirksjugendleiter