Jugendordnung

Veröffentlicht am: 01.07.2012 von Christof Beuter in: Bezirk Alb/Schwarzwald » Ordnungen Drucken

Jugendordnung Bezirk Alb/Schwarzwald

§1 Namen und Wesen
§2 Zweck und Aufgabe
§3 Mitgliedschaft
§4 Finanzierung
§5 Organe
§6 Jugendversammlung
§7 Bezirksjugendleitung
§8 Spielausschuss
§9 Wahlen
§10 Aufgabenbereich
§11 Protokoll
§12 Jugendsprecher
§13 F-Kader
§14 Fachausschüsse
§15 Kassenprüfung
§16 Geschäftsführung
§17 Geschäftsjahr
§18 Schlussbestimmungen

§1 Namen und Wesen
Die Schachjugend Alb-Schwarzwald (SJAS) ist die Jugendorganisation des Schachbezirks Alb-Schwarzwald und eine Unterorganisation der Württembergischen Schachjugend (WSJ) im Schachverband Württemberg e.V. (SVW). Sie betreibt Jugendarbeit im Geschäftsbereich des Schachbezirks Alb-Schwarzwald

§2 Zweck und Aufgabe
2.1 Zweck und Aufgabe der SJAS ist es, das Schachspiel als sportliche Disziplin zu pflegen und junge Menschen in der Gemeinschaft zu erziehen sowie ihre gemeinsamen Interessen zu vertreten.
2.2 Die SJAS geht von dem Grundsatz aus, dass das Schachspiel als sportliche Disziplin in besonderem Maß geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung und Bildung der Jugend zu dienen.
2.3 Die SJAS pflegt die sportliche Kameradschaft durch das Schachspiel und die damit verbundene persönliche Begegnung.
2.4 Die SJAS unterstützt alle Bemühungen, an den Schulen Schachgruppen und Schach-Arbeitsgemeinschaften zu gründen mit dem Ziel, Schach als Unterrichtsfach einzuführen, da das Schachspiel Logik und Objektivität des Denkens fördert und die Konzentration, den Willen und das Selbstvertrauen stärkt.

§3 Mitgliedschaft
3.1 Die SJAS besteht aus der Jugend der Schachvereine und Schachabteilungen des Schachbezirks Alb-Schwarzwald.
3.2 Zur SJAS zählen:
1. Jugendliche, die das 20. Lebensjahr nicht überschritten haben. Stichtag 1.1. (z.B. Saison 2003/04 A-Jugend (U-18) 1.1.86)
2. Jugendwarte, -leiter, -betreuer, -trainer und andere für die SJAS tätige Mitarbeiter.

§4 Finanzierung
Der Haushaltsplan der SJAS wird finanziert durch
1. einen Beitrag des Bezirks, der am Bezirkstag vereinbart wird und der den Möglichkeiten des Bezirks und den Vorhaben der SJAS angemessen ist.
2. Zuschüsse, die die SJAS in allen Möglichkeiten auszunutzen hat.
3. Startgelder

§5 Organe
Organe der SJAS sind:
1. die Jugendversammlung
2. die Bezirksjugendleitung

§6 Jugendversammlung
6.1 Die Jugendversammlung besteht aus den Jugendleitern und Jugendsprechern der Schachvereine und -abteilungen des Schachbezirks Alb-Schwarzwald sowie der Bezirksjugendleitung.
6.2 Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr und zwar vor dem Bezirkstag des Schachbezirks Alb-Schwarzwald und der Jugendversammlung der WSJ statt. Sie wird vom Vorsitzenden der SJAS mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
6.3 Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter beschlussfähig.
6.4 Die Jugendversammlung ist zuständig für:
1. Erlass, Änderung und Ergänzung der Jugendordnungen
2. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Bezirksjugendleitung
3. Entgegennahme der Berichte der Bezirksjugendleitung
4. Entlastung und Wahl der Bezirksjugendleitung mit Ausnahme der Kreisjugendleiter
5. Wahl der zusätzlichen Mitglieder des Spielausschusses
6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
6.5 Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 14 Tage vor der Jugendversammlung schriftlich beim Vorsitzenden der SJAS eingereicht sein.
6.6 Die Jugendversammlung kann nur über ordnungsgemäß eingereichte Anträge beschließen. Dringlichkeitsanträge können nur zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden, wenn sich mehr als zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten hierfür entscheidet. Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Jugendordnung sind nicht zulässig.
6.7 Stimmberechtigt sind:
1. Die Mitglieder der Bezirksjugendleitung (außer bei Entlastungen)
2. Je ein Jugendleiter, ab 20 gemeldeten Jugendspielern zwei, der Schachvereine und -abteilungen des Schachbezirks Alb-Schwarzwald
3. Je ein Jugendsprecher der Schachvereine und -abteilungen des Schachbezirks Alb-Schwarzwald
6.8 Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.
6.9 Die Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung der Jugendordnung bedarf einer Zweidrittelmehrheit und der Zustimmung des Bezirkstags.

§7 Bezirksjugendleitung
7.1 Die Bezirksjugendleitung wird gebildet durch:
1. den Vorsitzenden der SJAS
2. den Bezirksjugendspielleiter und stellvertretenden Vorsitzenden
3. den Bezirksjugendsprecher
4. die Kreisjugendleiter der Schachkreise des Schachbezirks Alb-Schwarzwald
5. Kaderleiter
6. Mädchenwart
7. eventuelle Mitarbeiter im Spielausschuss
8. eventuelle weitere Mitarbeiter für ausgewählte Aufgaben.
7.2 Die Jugendversammlung wählt die Bezirksjugendleitung mit Ausnahme des Jugendsprechers und der Kreisjugendleiter für zwei Jahre. Der Jugendsprecher wird nach 12.3 gewählt. Die Kreisjugendleiter werden durch die Kreisversammlung gewählt.
7.3 Wird ein Amt der Bezirksjugendleitung durch vorzeitiges Ausscheiden im Laufe einer Wahlperiode frei, ist die Bezirksjugendleitung berechtigt, bis zur nächsten Jugendversammlung dieses Amt kommissarisch zu besetzen.
7.4 Der Vorsitzende vertritt die SJAS in der Bezirksleitung und Bedarf der Bestätigung durch den Bezirkstag.
7.5 Die Bezirksjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Satzungen und Ordnungen des SVW, der WSJ, der Spiel-, Geschäfts-, und Finanzordnung des Schachbezirks Alb-Schwarzwald, der Jugendordnung der SJAS sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.
7.6 Jedes Mitglied der Bezirksjugendleitung hat in den Sitzungen dieses Gremiums eine Stimme. Die Bezirksjugendleitung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
7.7 Die Einberufung der Bezirksjugendleitung soll mit Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung erfolgen. Die Bezirksjugendleitung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
7.8 Der Vorsitzende der SJAS hat das Recht, nicht stimmberechtigte Mitarbeiter für besondere, befristete Aufgaben heranzuziehen.
7.9 Die Bezirksjugendleitung kann Änderungen der Bezirksjugendordnung vorschlagen.
Die Jugendversammlung beschließt die Änderungen
Diese treten nach Verkündung im offiziellen Mitteilungsorgan des Bezirks in Kraft.

§8 Spielausschuss
Zur Beratung des Spielleiters und anderer Ressortleiter in wichtigen Fragen des Spielverkehrs und als letzte Instanz der Bezirksjugend in spieltechnischen Fragen, dient der Spielausschuss. Er besteht aus dem Spielleiter, dem Jugendsprecher, den Kreisjugendleitern und bis zu drei Mitarbeitern. Bei Entscheidungen, die in die Zuständigkeit des Schul- bzw. Mädchenschachbeauftragten fallen, sind diese automatisch Mitglied des Spielauschuss. Darüber hinaus ist jedes Ausschussmitglied für einen bestimmten Bereich des Spielbetriebes zuständig.

§9 Wahlen
9.1 Die Wahlen erfolgen grundsätzlich offen, sofern kein Antrag auf geheime Wahl vorliegt.
9.2 Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher schriftlich ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, erklärt haben.
9.3 Wählbar ist jeder ab dem 12. Lebensjahr. Der Bezirksjugendleiter und der Kaderleiter müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
9.4 Ämterhäufung ist möglich.

§10 Aufgabenbereich
10.1 Vorsitzender: Einberufung und Leitung der Jugendversammlung und der Bezirksjugendleitung, Vertretung der SJAS gegenüber der WSJ, des Schachbezirks Alb-Schwarzwald und der Öffentlichkeit.
10.2 Bezirksjugendspielleiter: Koordination des Spielbetriebs, Vertretung des Bezirksjugendleiters, Protokollführung bei Sitzungen der Bezirksjugendleitung, Vorsitzender des Spielausschusses.
10.3 Bezirksjugendsprecher: Er hält Kontakt zu den Jugendsprechern und Jugendspielern der Schachvereine und -abteilungen. Er vertritt die Interessen der Jugendlichen in der SJAS.
10.4 Kaderleiter
Er ist für die Vorbereitung, Ausschreibung, Organisation und Durchführung von Lehrgängen, Mitarbeiterschulung und -ausbildung sowie für Aus- und Fortbildung jugendlicher Spieler nach Maßgabe der Richtlinien der Württembergischen Sportjugend verantwortlich (F-Kader). Zur Erfüllung der Lehrarbeit können weitere Mitarbeiter herangezogen werden.
10.5. Mädchenwart.
Er ist für die Betreuung der weiblichen Jugend zuständig.
10.6 Eventuelle Mitarbeiter im Spielausschuss:
Unterstützung des Bezirksjugendspielleiters und der Kreisjugendleiter bei der Organisation der Jugendturniere.
10.7 Öffentlichkeitsarbeit:
Die Mitglieder der Bezirksjugendleitung sind für die Öffentlichkeitsarbeit ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches verantwortlich.

§11 Protokoll
Über jede Sitzung der Bezirksjugendleitung, der Ausschüsse und der Jugendversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll muss enthalten:
- eine Liste der Anwesenden
- die eingereichten Anträge und die Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen.
Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Das Protokoll ist im offiziellen Bezirksorgan zu veröffentlichen.

§12 Jugendsprecher
12.1 Die Schachvereine und -abteilungen entsenden zur Jugendversammlung je einen Jugendsprecher.
12.2 Hinsichtlich des aktiven und passiven Wahlrechts des Jugendsprechers besteht keine Altersbegrenzung nach unten. Nach oben endet es mit dem Auslaufen der Amtsperiode beim erreichen des in 3.2.1 festgelegten Höchstalters.
12.3 Bei der Wahl des Jugendsprechers der SJAS sind nur die anwesenden Jugendlichen der Schachvereine und -abteilungen stimmberechtigt. Die Wahl findet alle zwei Jahre statt.

§13 F-Kader
Der F-Kader ist ein Förderkader zur Hebung des allgemeinen Schachniveaus von Jugendlichen bis 15 Jahren, wobei die stärksten Spieler in den D-Kader des Schachverbandes Württemberg weitergemeldet werden.

§14 Fachausschüsse
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können Fachausschüsse eingesetzt werden. Zu deren Einsetzung sind sowohl die Jugendversammlung als auch die Bezirksjugendleitung berechtigt.

§15 Geschäftsführung
Die Richtlinien ihrer Arbeit werden der SJAS durch diese Jugendordnung gegeben.

§16 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§17 Schlussbestimmungen
17.1 Die Jugendordnung bedarf der Genehmigung durch den Bezirkstag. In allen Angelegenheiten, die in dieser Jugendordnung nicht im Einzelnen geregelt sind, ist nach der Geschäfts- und Spielordnung des Schachbezirks Alb-Schwarzwald zu verfahren.
17.2 Diese Ordnung wurde am 23.04.04 von der Jugendversammlung beschlossen.

Letzte Änderung Freitag, den 23.04.2004