Infos zum Transparenzregister

Veröffentlicht am: 18.03.2021 von Hans-Joachim Petri in: SVW aktuell Drucken


Sehr viele Vereine – und auch der Schachverband Württemberg – haben in den letzten Wochen vom Bundesanzeiger-Verlag GmbH einen „ Bescheid über die Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters“ erhalten. Leider ist dies kein Fake.

Der Bundesanzeiger-Verlag zieht im öffentlichen Auftrag diese Gebühren ein. Wie dieser Rechnung zu entnehmen ist, besteht für Vereine zwar keine Eintragungspflicht im Transparenzregister, da sich die wirtschaftlich Berechtigten (BGB Vertreter der Vereine) aus dem Vereinsregistereintrag ergeben – aber die Gebühren zur Führung des Vereinsregisters sind grundsätzlich dennoch zu entrichten.

Eine rückwirkende Befreiung für die Jahre bis 2020 ist nicht möglich. Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hat zwar erreicht, dass gemeinnützige Sportvereine ab 2020 von diesen Gebühren auf Antrag befreit werden können, allerdings hätte der Antrag für das Jahr 2020 bis zum 31.12.2020 gestellt werden müssen. Die Gebührenbefreiung kann also erst ab dem Jahr 2021 beantragt werden: Diese Möglichkeit sollten die Vereine auch nutzen.

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Die Grundlagen als PDF zum Nachlesen

Das Transparenzregister und die Vereine

§24 Gebühren und Auslagen, Verordnungsermaechtigung